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Einbruchsdiebstahl: Versicherungsnehmer muss nicht darlegen, wie Einbrecher zur Balkontür gelangten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Hausratversicherung nach Maßgabe der VHB 92 unterhält, fordert eine Versicherungsleistung in Höhe von 40.615 € wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls.

Danach soll mindestens ein unbekannter Täter in der Nacht zum 31. Mai 2003 auf nicht geklärte Weise die im ersten Stock belegene, zur Wohnung des Klägers gehörende Loggia erklommen, dort die zum Schlafzimmer der Wohnung führende Balkontür aufgehebelt und aus der Wohnung 1.700 € Bargeld sowie zahlreiche Gegenstände, darunter einen Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren entwendet haben. Dazu sollen zwei an der Bodenplatte des Schlafzimmerschrankes verschraubte Möbeltresore gewaltsam herausgerissen und mitgenommen worden sein.

Die vom Kläger in den frühen Morgenstunden des 31. Mai 2003 herbeigerufene Polizei fand seine Wohnung durchwühlt und an der Balkontür Hebelspuren vor. Inwieweit diese den Schluss darauf zulassen, dass die Balkontür aufgehebelt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig, von den Vorinstanzen aber offen gelassen worden.

Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter anderem deshalb verweigert, weil ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwiesen, insbesondere nicht geklärt sei, wie der oder die Täter auf die Loggia gelangt seien. Dafür gäbe es keine Tatspuren.

Mit der Revision verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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