Der Mieter, der im Rahmen seines Umzuges drei Tage nach einer Leerung die bereitstehenden Mülltonnen auf die Wiese füllt, dass für die übrigen 54 Mieter nur noch ein Container zur Verfügung steht, ist nicht verpflichtet, die Kosten einer Sonderleerung zu tragen. Denn der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung soll nach Auffassung des entscheidenden Amtsgerichts auch den Ein- und Auszug nebst sämtlichen damit üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen erfassen.
AG Nürnberg, 30.04.2002 - Az: 29 C 1324/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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