Grenzt ein Haus unmittelbar an das Nachbargrundstück, so ist es dem Nachbarn erlaubt, an die Grenzwand anzubauen. Nach dem Urteil des OVG soll er sogar grundsätzlich berechtigt sein, dort etwa vorhandene Fenster zuzubauen.
Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen Nachbarn zugrunde. Deren Häuser waren seit jeher bei unterschiedlicher Gebäudehöhe aneinander angebaut. Dem Eigentümer des niedrigeren Gebäudes wurde die Genehmigung erteilt, auf dem flachen Dach seines Hauses einen Wintergarten zu errichten. Sein Nachbar wandt hiergegen ein, durch den Erweiterungsbau würden zwei Schlafzimmerfenster zugemauert.
Das OVG urteilte, daß die Aussicht aus einem Wohngebäude grundsätzlich nicht geschützt ist. Denn eine Baugenehmigung verleihe demjenigen, dessen Bauwünsche dadurch erfüllt werden, nicht die Befugnis, dadurch auch Einfluss auf die Bebaubarkeit benachbarter Grundstücke zu nehmen. Daher könne nicht eingewandt werden, bestimmte Aussichtsmöglichkeiten bzw. ein bestimmter Lichteinfall aus Fenstern in der Grenzwand seien für das eigene Baukonzept bestimmend gewesen. Etwas anderes könne nm Ausnahmefall allenfalls dann gelten, wenn der hinter einem zugebauten Fenster liegende Raum überhaupt nicht mehr belichtet und belüftet werden könnte. Im entschiedenen Fall verfügte das betreffende Zimmer im Haus des Nachbarn aber noch über zwei andere Fenster.
Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen Nachbarn zugrunde. Deren Häuser waren seit jeher bei unterschiedlicher Gebäudehöhe aneinander angebaut. Dem Eigentümer des niedrigeren Gebäudes wurde die Genehmigung erteilt, auf dem flachen Dach seines Hauses einen Wintergarten zu errichten. Sein Nachbar wandt hiergegen ein, durch den Erweiterungsbau würden zwei Schlafzimmerfenster zugemauert.
Das OVG urteilte, daß die Aussicht aus einem Wohngebäude grundsätzlich nicht geschützt ist. Denn eine Baugenehmigung verleihe demjenigen, dessen Bauwünsche dadurch erfüllt werden, nicht die Befugnis, dadurch auch Einfluss auf die Bebaubarkeit benachbarter Grundstücke zu nehmen. Daher könne nicht eingewandt werden, bestimmte Aussichtsmöglichkeiten bzw. ein bestimmter Lichteinfall aus Fenstern in der Grenzwand seien für das eigene Baukonzept bestimmend gewesen. Etwas anderes könne nm Ausnahmefall allenfalls dann gelten, wenn der hinter einem zugebauten Fenster liegende Raum überhaupt nicht mehr belichtet und belüftet werden könnte. Im entschiedenen Fall verfügte das betreffende Zimmer im Haus des Nachbarn aber noch über zwei andere Fenster.
OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2001 - Az: 1 B 12099/00.OVG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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