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Bordellähnlicher Betrieb in Mehrfamilienhaus
In einer Großstadt ohne Sperrbezirk stellt die bloße Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs in einem Mehrfamilienhaus keinen Mangel dar, der benachbarte Mieter zur Mietzinsminderung berechtigt. Anders ist es, wenn von dem Betrieb konkrete Belästigungen ausgehen.
Das Gericht akzeptierte eine Mietminderung von 20% wegen bordelltypischer Belästigungen, nämlich: Gestöhn bei Geschlechtsverkehr oder Folterungen, Schlägerei vor dem Lokal, Flucht einer unbekleideten Frau, im Flur herumliegendes Kondom, nur mit Unterwäsche auf die Straße tretende Gäste. Eine weitere Mietminderung von 5% wurde zugebilligt wegen nicht bordelltypischer Belästigungen: laute Unterhaltungen, Türenschlagen, Gläserklirren.

LG Berlin, Urt. v.23.09.99 - 61S518/98; Quelle NJW-RR 2000 S. 601