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Schönheitsreparatur unterlassen - Mieter haftet nur nach erfolgloser Fristsetzung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nur dann, wenn der Vermieter für die Vornahme von Schönheitsreparaturen eine angemessene Frist gesetzt hat, haftet der Mieter für die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen bei Mietende. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter jedoch keine Frist

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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