Nur dann, wenn der Vermieter für die Vornahme von Schönheitsreparaturen eine angemessene Frist gesetzt hat, haftet der Mieter für die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen bei Mietende. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter jedoch keine Frist
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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