| Sofort nur "bei Substanzgefährdung" |
| Ein Mieter muß keine
Schönheitsreparaturen durchführen (lassen), solange er noch in
der Wohnung wohnt - außer "bei Substanzgefährdung". Ob Vermieter
oder Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig sind,
spielt dabei keine Rolle. Der Mieter hat nämlich nach einer Entscheidung
des Landgerichts Berlin die Wahl, mit welchem Zustand der Wohnung er sich
zufrieden gibt.
Im vorliegenden Fall war eine Mieterin verklagt worden, weil sie während des laufenden Mietvertrages Küche und Bad nicht ordentlich genug gestrichen habe. LG Berlin, 61 S 309/95 Quelle: Focus Online |