Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klagen der Betreiber einer Hundepension abgewiesen, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten.
Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses in Schlangenbad, meldeten im Jahr 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an; eine Genehmigung für den Betrieb einer Hundepension nach dem Tierschutzgesetz erteilte der Rheingau-Taunus-Kreis ebenfalls im Jahr 2008. Seither betreiben die Kläger eine Hundepension. Sie betreuen nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde familiär in ihrem Haus, nach Angaben eines Nachbarn deutlich mehr.
Auf Hinweis überprüfte der Rheingau-Taunus-Kreis die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Hundepension und sprach mit Bescheid vom 18.09.2013 ein Nutzungsverbot aus, mit dem er den Betrieb einer Hundepension auf dem Wohngrundstück sowie in den Räumlichkeiten des Hauses untersagte.
Daraufhin beantragten die Kläger im Februar 2014 eine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Hauses zur Hundebetreuung „Hundeferien Rheingau-Taunus“. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen zu diesem Bauantrag; der Rheingau-Taunus-Kreis lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.03.2014 ab, da die geplante Nutzungsänderung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben; das Gericht hat diese nun abgewiesen.
Das Nutzungsverbot sei rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle, die Kläger aber keine solche Genehmigung besitzen. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.
Auch die Ablehnung der beantragten Nutzungsänderung des Gebäudes zur Hundebetreuung sei rechtmäßig erfolgt. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wambach West“, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweise und das vorwiegend dem Wohnen diene. Darunter falle der gewerbsmäßige Betrieb einer Hundepension jedoch nicht, auch wenn die Hunde „wohnungsmäßig“ betreut würden, also überwiegend im Haus gehalten würden.
Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist. Denn der Bebauungsplan „Wambach West“ schließe ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe aus. Damit sei eine Ausnahme nicht möglich. Auch eine Befreiung scheide aus, weil Grundzüge der Planung der Gemeinde berührt würden. Denn die Begründung des Bebauungsplans laute: „Um die hohe Wohnqualität nicht zu stark zu beeinträchtigen und um die Anliegerstraßen angesichts der topographisch bedingten schwierigen Verhältnisse nicht durch ein überhöhtes Verkehrsaufkommen zu belasten, werden die ansonsten ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Betriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen“.