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Kein islamisches Gebetshaus im allgemeinen Wohngebiet

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

In einem allgemeinen Wohngebiet kann kein islamisches Gebetshaus zugelassen werden, wenn die mit diesem zur Nachtzeit typischerweise verbundenen Auswirkungen dem Gebietscharakter widersprechen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit, wenn das Vorhaben in einem nicht mehr als unerheblich anzusehenden Zeitraum für die beiden in die Nachtzeit fallenden Gebete aufgesucht werden soll.


OVG Niedersachsen, 07.12.2009 - Az: 1 LA 255/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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