Soll ein Mieterhöhungsverlangen auf den Münchener Mietspiegel gestützt werden, so ist dies nur für Wohnungen bis zu einer Größe von 160 qm möglich. Wird diese Obergrenze überschritten und der Mietspiegel als Begründung für eine Mieterhöhung herangezogen, so ist das Verlangen formell unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn diese Obergrenze nur geringfügig überschritten wird, da der Mietspiegel nur die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen bis maximal 160 qm angibt.
AG München, 11.11.2015 - Az: 416 C 27402/14
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