| Provision nur, wenn Maklertätigkeit ursächlich für Kauf war! |
| Nur dann, wenn die Maklertätigkeit
ursächlich für den Abschluß des Kaufvertrages war, ist
eine Provision zu zahlen. Hat der Makler lediglich beratend zur Seite gestanden,
nicht aber vermittelnd, so begründet dies ohne ausdrückliche
Vereinbarung keine Provisionsansprüche.
LG Coburg, 21.9.2005 – Az: 22 O 383/05 |