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Provision nur, wenn Maklertätigkeit ursächlich für Kauf war!
Nur dann, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluß des Kaufvertrages war, ist eine Provision zu zahlen. Hat der Makler lediglich beratend zur Seite gestanden, nicht aber vermittelnd, so begründet dies ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Provisionsansprüche.

LG Coburg, 21.9.2005 – Az: 22 O 383/05