Ein Testamentsvollstrecker kann keine Maklerprovision vom Käufer eines aus dem Nachlaß veräußerten Grundstücks verlangen. Voraussetzung einer Maklertätigkeit ist es, daß Makler und Verkäufer verschiedene Personen sind, hier jedoch waren der Makler und der als Verkäufer auftretende Testamentsvollstrecker personengleich.
BGH - Az: III ZR 240/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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