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Mitwohnzentralen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch für Mitwohnzentralen gelten die Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes, wenn sie für die Vermittlung von Wohnungen eine Provision verlangen (AG Düsseldorf 57 C 11358/98). 
Eine Mieterin hatte zunächst für drei Monate ein möbliertes Zimmer angemietet und dafür 55 Prozent einer Monatsmiete als Provision an die vermittelnde Mitwohnzentrale gezahlt. Nach Ablauf der drei Monate vereinbarte die Mieterin mit ihren Vermietern die Verlängerung des Mietverhältnisses für fünf weitere Monate. Und da wollte die Mitwohnzentrale ein zweites Mal kassieren und errechnete nun für insgesamt acht Monate Mietzeit einen Provisionsanspruch von insgesamt 120 Prozent einer Monatsmiete. Unzulässig, so das Amtsgericht Düsseldorf. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz muß nie Provision gezahlt werden, wenn ein bestehendes Mietverhältnis nur verlängert wird. Das Gesetz gilt nicht nur für Makler, sondern auch für Mitwohnzentralen.


AG Düsseldorf - Az: 57 C 11358/98

Quelle: Deutscher Mieterbund


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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