Weist eine Mietsache einen Mangel auf, ist der Mieter berechtigt, den Mietzins angemessen zu mindern. Dieses Minderungsrecht verliert ein Mieter auch dann nicht, wenn er den Vermieter auf Mängel (hier Feuchtigkeit in Wohnräumen) hingewiesen hat und gleichwohl für eine bestimmte Zeit die Miete ungekürzt per Bankeinzug abbuchen läßt. Hier steht es dem Mieter zu, die aufgrund der berechtigten Minderung zuviel gezahlte Miete zurückzufordern.
LG Essen - Az: 1 S 693/95
Quelle: ZMR 1997, 28
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


