| Kündigung bei befristetem Mietvertrag |
| Wer einen auf mehrere Jahre
befristeten Mietvertrag abschließt, sollte sichergehen, daß
er diesen auch über die gesamte Laufzeit einhalten kann. Denn bei
derartigen Verträgen ist in aller Regel die ordentliche Kündigung
ausgeschlossen.
Eine vorzeitige Beendigung durch den Mieter ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Hieran stellen die Gerichte hohe Anforderungen. So entschied das LG Gießen, daß ein beruflich bedingter Ortswechsel nicht als Kündigungsgrund ausreiche, da dieser Umstand allein in den Risikobereich des Mieters falle. Auch bei Benennung eines Nachmieters kann nicht ohne weiteres von einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses ausgegangen werden. Bei relativ kurzer Restlaufzeit (in diesem Fall 7 Monate) oder bei Bedenken, ob der Nachmieter tatsächlich zum vereinbarten Zeitpunkt ausziehen wird, muß der Vermieter einen Nachmieter nicht akzeptieren. LG Gießen, Az. 1 S 413/94 Quelle: NJW-RR 1995, 395 |