Wachhunde sind so zu halten, daß deren Bellen die Anwohner nicht mehr als lediglich geringfügig stört.
OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss (OWi) 170/90 - 87/90 I
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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