Bei einer allgemein gehaltenen Konkurrenzschutzklausel ist die Frage, ob der Mitbewerber Haupt- oder Untermieter ist, bedeutungslos. Sie betrifft jedoch nicht bereits bei Abschluß vorhandene Mitbewerber, greift aber bereits bei nur teilweiser Angebotsüberschneidung.
KG - Az: 22 U 9119/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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