Befinden sich nach der Rückgabe nur eines Schlüssels noch eine Kaffeemaschine, eine Garderobe, Bekleidung, Computerzubehör, Computerteile und Geschäftspost in den Räumlichkeiten, so genügt die Rückgabe lediglich eines Schlüssels für eine Räumung i.S.d. § 546 BGB nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aus der Rückgabe der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervorgeht und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird.
OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - Az: I-10 W 4/08 und I-10 W 21/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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