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WohnungsvermittlungViele Wohnungen
sind nur über einen Wohnungsvermittler (Makler) der dafür ein
Erfolgshonorar/eine Provision verlangt, zu erhalten. Die Rechte und Pflichten
aus dem Maklervertrag sind im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
(WoVermittG)
geregelt. Zu beachten ist folgendes:
Wann kann ein Makler Provision verlangen? Der Makler kann vom Wohnungssuchenden nur dann eine Vermittlungsgebühr/Provision verlangen, wenn
Wann darf ein Makler keine Provision verlangen Der Makler darf keine Provision verlangen, wenn
Die Höhe der Maklerprovision darf maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen. Basis für die Berechnung der Vermittlungsprovision ist die Kaltmiete. Wird über die Betriebskosten/Nebenkosten gesondert abgerechnet, so werden sie in die Berechnung der für die Provision maßgeblichen Monatsmiete nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 2 WoVermittG). Vorschüsse dürfen vom Makler weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden (§ 2 Abs. 4 WoVermittG). Die Provision ist erst zu zahlen, wenn mit seiner Hilfe ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Es kann jedoch zwischen Wohnungssuchendem und Makler vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Verstößt der Makler gegen eine diese gesetzlichen Regelungen, so kann der Wohnungssuchende sein Geld zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 5 WoVermittG vier Jahre nach Zahlung. Der Verstoß gegen eine Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes oder die Unwirksamkeit des Maklervertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages. |