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Wohnungsvermittlung

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Viele Wohnungen sind nur über einen Wohnungsvermittler (Makler) der dafür ein Erfolgshonorar/eine Provision verlangt, zu erhalten. Die Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag sind im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) geregelt. Zu beachten ist folgendes:

Wann kann ein Makler Provision verlangen?

Der Makler kann vom Wohnungssuchenden nur dann eine Vermittlungsgebühr/Provision verlangen, wenn
  • er dem Wohnungssuchenden eine Wohnung nachgewiesen hat, wenn er ihm also eine nicht bekannte entsprechende Adresse besorgt hat, oder.
  • er eine Wohnung vermittelt hat, d.h., er dem Wohnungssuchenden zum Beispiel die Wohnräume gezeigt oder mit dem Vermieter entsprechend verhandelt hat, und.
  • zwischen Wohnungssuchendem und Makler Einigkeit besteht, dass bei erfolgreicher Wohnungsvermittlung eine Provision gezahlt wird.
In jedem Fall muss durch die Tätigkeit des Maklers ein Mietvertrag zustande kommen (§ 2 Abs. 1 WoVermittG) Er darf auch nicht wieder aufgelöst werden, weil bei Vertragsabschluss falsche Angaben durch den Makler gemacht wurden.

Wann darf ein Makler keine Provision verlangen

Der Makler darf keine Provision verlangen, wenn
  • das Mietverhältnis über dieselbe Wohnung lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird (§ 2 Abs. 2.1 WoVermittG).
  • er selbst Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist. (§ 2 Abs. 2.2 WoVermittG).
  • er rechtlich oder wirtschaftlich an der Gesellschaft, die Eigentümerin der Wohnung ist, beteiligt ist (§2 Abs. 2.3 WoVermittG).
  • es sich bei der Wohnung um eine öffentlich geförderte oder andere preisgebundene Wohnung handelt (§ 2 Abs. 3 WoVermittG).
Höhe der MaklerprovisionDie Höhe der Maklerprovision darf maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen. Basis für die Berechnung der Vermittlungsprovision ist die Kaltmiete. Wird über die Betriebskosten/Nebenkosten gesondert abgerechnet, so werden sie in die Berechnung der für die Provision maßgeblichen Monatsmiete nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 2 WoVermittG).

Vorschüsse dürfen vom Makler weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden (§ 2 Abs. 4 WoVermittG). Die Provision ist erst zu zahlen, wenn mit seiner Hilfe ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Es kann jedoch zwischen Wohnungssuchendem und Makler vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

Verstößt der Makler gegen eine diese gesetzlichen Regelungen, so kann der Wohnungssuchende sein Geld zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt gemäß § 5 WoVermittG vier Jahre nach Zahlung. Der Verstoß gegen eine Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes oder die Unwirksamkeit des Maklervertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein Provisionsanspruch entsteht nur, wenn der Makler die Wohnung nachgewiesen oder erfolgreich vermittelt hat, eine entsprechende Vereinbarung besteht und durch die Tätigkeit des Maklers ein wirksamer Mietvertrag zustande kommt.
Provisionsverbot besteht unter anderem, wenn das Mietverhältnis nur verlängert wird, der Makler selbst Eigentümer oder Verwalter ist, eine wirtschaftliche Beteiligung an der Vermietergesellschaft besteht oder es sich um preisgebundenen Wohnraum handelt.
Die maximale Provision beträgt zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Basis für diese Berechnung ist ausschließlich die Kaltmiete.
Bei unzulässigen Forderungen kann der Wohnungssuchende gezahlte Beträge zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt vier Jahre nach der Zahlung.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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