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Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Maklervertrag kann auch durch so genanntes schlüssiges Verhalten zustandekommen. Ein ausdrücklicher schriftlicher oder mündlicher Vertragsschluss ist nicht erforderlich. Allerdings ist es Sache des Maklers das Vorhandensein eines Maklervertrags nachzuweisen. Bei einem Vertragsschluss durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten sind die Voraussetzungen relativ streng.

Ein Vertragsschluss mit dem Mieter durch schlüssiges Verhalten kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Makler schon auf Seiten des Vermieters tätig wird oder wenn der Mieter davon ausgehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Makler vom Mietinteressenten lediglich gebeten wird, ihm ein Objekt „aus einem Bestand“ nachzuweisen oder wenn er sich auf ein vom Makler veröffentlichtes Angebot hin bei diesem meldet. Anders ist es aber, wenn der Makler dabei ausdrücklich eine Provisionsforderung stellt.

Liegt nach diesen Grundsätzen kein Maklervertrag vor, kann der Makler auch dafür, dass er den Interessenten, mit dem dann der Mietvertrag geschlossen worden ist, zu einem Besichtigungstermin eingeladen hat, keine Provision verlangen.

Für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen ist die Textform vorgeschrieben.


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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, ein Vertrag kann durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten entstehen. Da die Voraussetzungen hierfür jedoch streng sind, liegt die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages beim Makler.
Nein. Wenn ein Interessent ein Objekt lediglich aus einem Bestand anfragt oder sich auf ein Angebot meldet, darf er in der Regel davon ausgehen, dass der Makler bereits vom Verkäufer beauftragt wurde. Das bloße Eintreten in ein Maklerbüro oder das Annehmen von Beratung reicht ohne explizites Provisionsverlangen meist nicht aus, um einen eigenen Vertrag zu begründen (vgl. BGH, 22.09.2005 - Az: III ZR 393/04; OLG Rostock, 07.09.2005 - Az: 6 U 211/04).
Wenn der Makler ein Objekt ausdrücklich mit Hinweis auf eine Provision inseriert, kann ein Anruf des Interessenten als Angebot zum Vertragsschluss gewertet werden, welches der Makler durch die erteilten Auskünfte annimmt (vgl. OLG Köln, 11.01.1993 - Az: 10 U 21/92).
Nimmt ein Interessent nach Kenntnisnahme einer deutlichen Provisionsforderung weitere Maklerleistungen in Anspruch – etwa durch die Vereinbarung eines Besichtigungstermins –, entsteht eine Zahlungspflicht des Kunden (vgl. OLG Celle, 13.03.2003 - Az: 11 U 234/02).
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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