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Übergangsrecht für Kündigungszeiten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Seit dem 1.6.2005 gilt die 3-monatige Kündigungsfrist, die für Neuverträge im § 573c BGB festgelegt ist und mit dem unterschiedliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter festgelegt wurden, auch für Altverträge. Im allgemeinen kann ein Mieter also auch bei Vorliegen eines Vertrages, der vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurde, mit 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Seit dem 1.6.2005 gilt gemäß § 573c BGB für Mietverträge eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Ja, die gesetzliche Neuregelung erfasst auch Mietverträge, die vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 abgeschlossen wurden.
Im Regelfall können Mieter auch bei Altverträgen von der gesetzlichen 3-monatigen Kündigungsfrist Gebrauch machen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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