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GartenpflegeDie Kosten der Gartenpflege
können mietvertraglich auf den Mieter überwälzt werden (§
2 BetrKV), die Kosten zählen also zu den zulässigen Arten
der Betriebskosten.
Falls es sich bei dem Mietobjekt um ein Einfamilienhaus mit Garten handeln
sollte, so ist der Mietvertrag auch dann, wenn der Garten nicht erwähnt
ist, so auszulegen, dass der Garten dem Mieter zur Benutzung zusteht aber
auch, dass der Mieter die normalen Pflegekosten zu tragen hat. Liegt die
gemietete Wohnung dagegen in einem Mehrfamilienhaus, so muss der Garten,
um als mitvermietet zu gelten, ausdrücklich erwähnt werden. In
diesem Fall könnten dann auch die Pflegekosten vom Mieter verlangt
werden.
Hierzu gehören die Kosten
der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich
der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen
einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen,
Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen
(in der Regel Parkplätze).
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