Die Kosten der Gartenpflege können mietvertraglich auf den Mieter überwälzt werden (§ 2 BetrKV), die Kosten zählen also zu den zulässigen Arten der Betriebskosten.Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen,
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