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Gartenpflege

Die Kosten der Gartenpflege können mietvertraglich auf den Mieter überwälzt werden (§ 2 BetrKV), die Kosten zählen also zu den zulässigen Arten der Betriebskosten. Falls es sich bei dem Mietobjekt um ein Einfamilienhaus mit Garten handeln sollte, so ist der Mietvertrag auch dann, wenn der Garten nicht erwähnt ist, so auszulegen, dass der Garten dem Mieter zur Benutzung zusteht aber auch, dass der Mieter die normalen Pflegekosten zu tragen hat. Liegt die gemietete Wohnung dagegen in einem Mehrfamilienhaus, so muss der Garten, um als mitvermietet zu gelten, ausdrücklich erwähnt werden. In diesem Fall könnten dann auch die Pflegekosten vom Mieter verlangt werden.

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen (in der Regel Parkplätze).

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