Entstehen infolge eines Einbruchs in einer Mietwohnung Schäden, so stellt sich die Frage, ob Mieter oder Vermieter für die Schäden aufkommen muß. Grundsätzlich wird nach dem Verschuldensprinzip gehaftet, bei einem Einbruch sind die Schäden jedoch i.d.R. durch einen unbeteiligten Dritten verursacht worden. In dieser Hinsicht ist zwischen Schadenersatzansprüchen und verschuldensunabhängiger Mietminderung bzw. Instandsetzungsverpflichtung des Vermieters zu unterscheiden. Wäre der Schaden durch einen Dritten verursacht, der mit Billigung einer Partei in Kontakt zur Mietsache gekommen ist, so wäre diese Partei auch für die betreffenden Schäden verantwortlich.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.