[AnwaltOnline - Mietrecht November 2009]
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* AnwaltOnline - Mietrecht November 2009 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/ *
* ISSN: 1619-7143 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Ersatz eines nicht mehr gültigen Preisanpassungsindex
Im vorliegenden Fall war mietvertraglich vereinbart, dass der Mietzins
an die Entwicklung des Index für die Lebenshaltung eines
4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts gekoppelt sein sollte. Dieser Index
wird seit 1. Januar 2003 nicht mehr fortgeschrieben. In solchen Fällen
kann im Wege der Vertragsauslegung an die Stelle des gewählten und
inzwischen weggefallenen Index der Verbraucherindex gestellt werden.
BGH, 4.3.2009 - Az: XII ZR 141/07
>> Kosten für unnützen Aufzug nicht formularmäßig aufbürden!
Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die
ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem
seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem
anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen.
BGH, 8.4.2009 - Az: VIII ZR 128/08
>> Wer im Grünen wohnt, muss auch mit den Nachteilen leben!
Ein Nachbar kann keine Laubrente verlangen, wenn die hinzunehmenden
Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden
Beeinträchtigung nicht übersteigen. Dies ist dann der Fall, wenn von dem
für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand
lediglich ein Achtel auf herabfallende Äste, Harz, Blätter und Eicheln
von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen ist. Bei der
Abwägung ist zu berücksichtigen, dass beim Wohnen im Grünen nicht nur
die entsprechenden Annehmlichkeiten in Anspruch genommen werden können
sondern bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile
in Kauf genommen werden müssen.
OLG Karlsruhe, 9.9.2009 - Az: 6 U 185/07
>> An "Neger" wird nicht vermietet - Verstoß gegen das AGG?
Im vorliegenden Fall musste sich ein Wohnungsinteressent bei der
Besichtigung von einem Bediensteten der Immobilienverwaltung anhören, an
"Neger" werde nicht vermietet. Der Betroffene fühlte sich wegen seiner
Hautfarbe diskriminiert und klagte. Zwar lag hier sicherlich theoretisch
ein Verstoß gegen das AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) vor, die
Klage scheiterte dennoch, da das AGG vorliegend nicht angewendet werden
konnte. Dies hätte erfordert, dass der Vermieter mindestens 50 Wohnungen
vermietet, was nicht der Fall war. Auf die Anzahl der vom Verwalter
betreuten Wohnungen kam es nicht an. Ein anderes würde nur dann gelten,
wenn der Verwalter ausnahmsweise Vertragspartner geworden wäre.
LG Aachen, 17.3.2009 - Az: 8 O 449/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Anforderungen für Laubrente
>> Bei Mietvertragsabschluß keine falschen Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen machen!
>> Kündigung fahrlässig herbeigeführt - Mieter muss Anwaltskosten tragen!
>> Pferde im Wohngebiet?
Den Jahreszugang Mietrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Mietrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr gut 2.275 Urteile.
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
>> Update Mietspiegel-Programm
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wurde aktualisiert und kann in der Version 5.52 unter der URL
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*2* Das Thema des Monats
>> Arbeitsplatzwechsel
Für Mieter in unbefristeten und befristeten Mietverträgen bringt ein
Arbeitsplatzwechsel oftmals Probleme mit sich. Es muss nicht nur eine
neue Wohnung gefunden, sondern auch der gegenwärtige Mietvertrag
möglichst zeitnah beendet werden, um "Doppelzahlungen" zu vermeiden.
Hat der Mieter einen gültigen Zeitmietvertrag, so ist er an die
vereinbarte Laufzeit gebunden. Ein Arbeitsplatzwechsel ist kein Grund
für den Mieter, den Mietvertrag durch außerordentliche Kündigung
vorzeitig aufzulösen. Gleiches gilt übrigens auch für den unbefristeten
Mietvertrag - dieser kann jedoch mit der regulären Kündigungsfrist
gekündigt werden. Hier stellt sich die Problematik daher in der Regel
nicht, weil es für den Mieter zumutbar ist, das Ende der Kündigungsfrist
abzuwarten.
Der Wechsel des Arbeitsplatzes kann jedoch ein gerichtlich anerkannter
wichtiger Grund sein, der den Vermieter zwingt, seinen Mieter aus dem
Vertrag zu entlassen. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Mieter nicht
zugemutet werden kann, seinen neuen Arbeitsplatz von der bisherigen
Wohnung aus aufzusuchen. Entscheidend sind also Entfernung und
Verkehrsverhältnisse. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschluss
eines Aufhebungsvertrags ist, dass der Mieter einen geeigneten
Nachmieter stellen kann, der in die gegenwärtigen Vertragsbedingungen
einsteigt. Nicht jeder Nachmieter muss vom Vermieter akzeptiert werden,
vielmehr muss der Nachmieter für den Vermieter zumutbar sein.
Der vom Mieter vorgeschlagene Nachmieter muss bereit sein, den
bestehenden Vertrag unverändert zu akzeptieren. Er muss wirtschaftlich
in der Lage sein, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen
fortzuführen. Der Vermieter darf einen Mieterwechsel nur ablehnen, wenn
dafür wichtige Gründe in der Person oder den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Nachmieters vorliegen.
Hat der Mieter einen geeigneten Nachmieter vorgeschlagen, ist sein
Mietverhältnis mit dem Zeitpunkt beendet, in dem der Fortsetzungsvertrag
geschlossen werden könnte - ob mit dem vorgeschlagenen Nachmieter
letztendlich ein Vertrag abgeschlossen wird, ist Sache des Vermieters
und für die Beendigung des bestehenden Mietvertrages unerheblich (LG
Hamburg, 7.3.1980 - Az: 11 S 257/79, OLG München, 8.9.1995 - Az: 21 U
6375/94 und zudem Blank/Börstinghaus, Das gesamte BGB-Mietrecht,
Kommentar 2. Aufl., Rn. 166, 169). Von der Beendigung des Mietvertrags
ist auch auszugehen, wenn der Vermieter die Suche eines Nachmieters
durch den Mieter generell ablehnt, etwa, weil er sich selbst um einen
Nachmieter kümmern will. In diesen Fällen wird i.a. eine Beendigung des
Mietverhältnisses nach 3 Monaten ab einer entsprechenden Erklärung des
Vermieters anzunehmen sein.
Kann der Mieter trotz aller Mühen keinen geeigneten Nachmieter finden,
so hat er dennoch die Möglichkeit der Schadensminimierung, indem er die
Wohnung für die Restlaufzeit des Mietvertrages untervermietet. Hierbei
trägt der Mieter jedoch weiterhin die Verantwortung für die Wohnung.
Eine Untervermietung muss vom Vermieter genehmigt werden - grundlos darf
diese aber nicht abgelehnt werden. Lehnt der Vermieter eine
Untervermietung dennoch grundlos ab, so kann mit einer 3-Monats-Frist
gekündigt werden - auch bei einem Zeitmietvertrag.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Kostenmiete
Unter dem Begriff Kostenmiete wird das Entgelt verstanden, das die
erforderlichen laufenden Aufwendungen deckt. Die Kostenmiete ist der
Mietzins für öffentlich geförderten Wohnraum und ist gleichzeitig die
Höchstmiete für Sozialwohnungen (§ 8 WoBindG). Der Mietzins von
Sozialwohnungen darf [... weiterlesen ...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Den Jahreszugang Mietrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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Mieterhöhungsverlangens können Sie uns gesondert mitteilen - die
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
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