Eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt der örtliche Mietspiegel dar. Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüblichen Mieten (§ 558c BGB). Er wird von den Gemeinden oder Interessenverbänden im regelmäßigen Abstand (i.d.R. zwei Jahre) herausgegeben und gilt nur im Bereich freifinanzierten Wohnungsbaus. Mit Hilfe eines Mietspiegels kann der Mieter überprüfen, ob sich die Miete im preisrechtlich zugelassenen Rahmen bewegt, ohne selbst vergleichbare Wohnungen ermitteln oder erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden zu müssen. Gleichfalls dient der Mietspiegel als Fundament für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, der den Mietzins an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen will.
>> Details: Die Spiegel einzelner Städte
Hinweis: Bitte beachten Sie, daß die hier vorliegenden Daten lediglich als Eckwerte anzusehen sind. Oftmals ist gerade in Großstädten mittels eines feineren Rasters und weiterer Bewertungskriterien ein individuell für Ihre Wohnung anwendbarer Mietpreis zu ermitteln. Auch liegt uns nicht immer der aktuellste Mietspiegel vor. Informieren Sie uns, wenn Sie einen neueren Mietspiegel kennen.
>> Ermittlung der "ortsüblichen Miete" in Gemeinden ohne Mietspiegel
>> Welche Rechtsgrundlagen sind einschlägig?
>> Mietzinsgrenze: So wird die Höchstmiete berechnet
>> Mietzinsreduzierung: Wie bekommt der Mieter zuviel bezahlte Miete zurück?
>> Leitfaden
für Kommunen zur Mietspiegelerstellung: Hinweise zur Erstellung von
Mietspiegeln
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Hrsg.:
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
>> Mietspiegel
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