Immer wieder versuchen Vermieter Ihren Mietern im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu verbieten, in der eigenen Wohnung eine Waschmaschine aufzustellen. Begründet wird dies in der Regel mit einem vorhandenen Wäschekeller oder einer entstehenden Lärmbelästigung.
Doch so einfach kann es sich der Vermieter nicht machen – es gehört nämlich zur vertragsgemäßen (zulässigen) Nutzung der Mietwohnung, wenn der Mieter dort eine eigene Waschmaschine aufstellt. Der Mieter muss die Ab- und Zuläufe nur ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser sichern.
Der Mieter muss sich nicht einfach auf eine Gemeinschaftswaschküche oder Stellplätze im Keller verweisen lassen, so AnwaltOnline unter Berufung auf ein Urteil des AG Tettnang vom 19.3.2010 (Az: 4 C 1304/09). Auch ein Verbot, Waschmaschinen in der Wohnung auszustellen, kann der Mieter ignorieren. Eine solche Klausel ist eine unangemessene Benachteiligung. Dies hat zur Folge, dass die Klausel ungültig ist und nicht mehr beachtet werden muss.
Lärmbelästigungen durch die Waschmaschine sind ohnehin nicht zu befürchten, so das Gericht. Dem Ruhebedürfnis der anderen Parteien wurde bereits durch die Regelung, das ruhestörende Arbeiten zu bestimmten üblichen Schonzeiten verbindlich untersagt sind, Rechnung getragen.
Fazit: Wo der Mieter seine Wäsche wäscht, bleibt ihm selber überlassen. Auch wenn der Mietvertrag da ein anderes vorgesehen hat.
Weitere Informationen zum Mietrecht finden sich auf den Internetseiten von AnwaltOnline. Bei persönlichen Fragen steht Interessierten selbstverständlich eine kompetente Online-Rechtsberatung zur Verfügung. Einfacher lassen sich offene Fragen nicht klären.
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Inh. Anja Theurer & Malte Winter
Postanschrift:
Fröaufstr. 3a
12161 Berlin
www.AnwaltOnline.com
Ansprechpartner: Herr Malte Winter
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