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Versorgungsanrechte aus öffentlichem Dienst und Versorgungsausgleich

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen, wenn es um die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs geht.
Der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft ist daher in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Der sich ergebende Barwert ist fiktiv als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht.


OLG Brandenburg, 02.10.2007 - Az: 10 UF 207/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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