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Versorgungsanrechte aus öffentlichem Dienst und Versorgungsausgleich
Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen, wenn es um die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs geht.
Der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft ist daher in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Der sich ergebende Barwert ist fiktiv als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht.

OLG Brandenburg, 2.10.2007 - Az: 10 UF 207/06