| Versorgungsanrechte aus öffentlichem Dienst und Versorgungsausgleich |
| Versorgungsanrechte der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium
als statisch, im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen, wenn
es um die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs geht.
Der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft ist daher in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Der sich ergebende Barwert ist fiktiv als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. OLG Brandenburg, 2.10.2007 - Az: 10 UF 207/06 |