Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen, wenn es um die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs geht.
Der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft ist daher in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Der sich ergebende Barwert ist fiktiv als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht.
Der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft ist daher in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Der sich ergebende Barwert ist fiktiv als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht.
OLG Brandenburg, 02.10.2007 - Az: 10 UF 207/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


