| Lange Trennungsdauer - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs? |
| a) Auch bei langer Trennungszeit
erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung
aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse
beider Ehegatten.
b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben. BGH, 29.3.2006 - Az: XII ZB 2/02 |