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Beschränkung des Versorgungsausgleichs
Sollen mittels Vereinbarung zwischen den beteiligten Eheleuten die während eines Teils der Ehezeit erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, so ist die Vereinbarung wirksam, wenn der sich danach zugunsten des Berechtigten ergebende Ausgleich geringer ist, als der auf die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag.

OLG Zweibrücken, 3.7.2006 - Az: 2 UF 69/06