| Beschränkung des Versorgungsausgleichs |
| Sollen mittels Vereinbarung
zwischen den beteiligten Eheleuten die während eines Teils der Ehezeit
erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, so ist
die Vereinbarung wirksam, wenn der sich danach zugunsten des Berechtigten
ergebende Ausgleich geringer ist, als der auf die gesamte Ehezeit entfallende
Ausgleichsbetrag.
OLG Zweibrücken, 3.7.2006 - Az: 2 UF 69/06 |