Sollen mittels Vereinbarung zwischen den beteiligten Eheleuten die während eines Teils der Ehezeit erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, so ist die Vereinbarung wirksam, wenn der sich danach zugunsten des Berechtigten ergebende Ausgleich geringer ist, als der auf die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag.
OLG Zweibrücken, 03.07.2006 - Az: 2 UF 69/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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