Ein völliger Verzicht auf Unterhalt ist grundsätzlich sittenwidrig und unwirksam, es sei denn, daß der Verzichtende wirtschaftlich nach der Scheidung so gut
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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