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Erwerbspflicht auch für über 65-jährige?
Eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit für Unterhaltsschuldner, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, besteht bei gesteigerter Erwerbsobliegenheitspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung, alle zumutbaren Erwerbsquellen zu nutzen (z.B. Überstunden, Nebentätigkeit).
Über die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten hinausgehende Kosten können unterhaltsrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden.

OLG Koblenz, 25.11.2002 - Az: 13 UF 465/02