| Erwerbspflicht auch für über 65-jährige? |
| Eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
für Unterhaltsschuldner, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, besteht
bei gesteigerter Erwerbsobliegenheitspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB.
In diesem Fall besteht eine Verpflichtung, alle zumutbaren Erwerbsquellen
zu nutzen (z.B. Überstunden, Nebentätigkeit).
Über die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten hinausgehende Kosten können unterhaltsrechtlich nicht zum Abzug gebracht werden. OLG Koblenz, 25.11.2002 - Az: 13 UF 465/02 |