Verbleibt ein Ehegatte nach der Trennung in einer zu teuren Wohnung, ohne sich um eine kleinere Wohnung nachhaltig zu bemühen und obwohl ihm bewusst ist, dass damit auch der andere Ehepartner aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen wird, so ist es angezeigt, die Mietkosten als Familienlasten anzusehen und Sie vor der Festlegung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Verpflichteten abzuziehen.
OLG Köln, 06.06.2001 - Az: 27 UF 299/00.
Quelle: FamRZ 2002, 98
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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