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Unterhalt

Familienrecht

Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder und Verwandte in gerader Linie sein.

Denn nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Die Unterhaltspflicht betrifft insbesondere Eltern gegenüber ihren Kindern, aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern.

Es gibt jedoch keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Vielmehr sind verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

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Urteil
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Lilli Rahm, 79111 Freiburg