Nur dann, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, kommt der Entzug des gesamten Sorgerechts in Frage. In diesem Zusammenhang ist es nicht Aufgabe des Staates, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Eine drohende Kindeswohlgefährdung muss ebenfalls vorliegen. Hierbei muss die besondere Situation in der Familie und deren Auswirkung auf die betroffenen Kinder unter Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeitsstrukturen beurteilt werden.
OLG Köln, 07.11.2007 - Az: 4 UF 110/07 ; 4 UF 111/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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