Die Anordnung der Herausgabe eines Kindes ist keine bloße Vollstreckungsmaßnahme. Hierbei sind auch neue, das Kindeswohl nachhaltig berührende Umstände zu berücksichtigen, wenn diese eine Abänderung erforderlich machen. Dies gilt auch für Umstände, die erst nach einer zuvor
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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