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Verfahrenspfleger

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, das Interesse des Kindes in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Verfahrenspfleger werden vom Gericht als eine Art Anwalt des Kindes eingesetzt und sind i.a. Juristen oder Sozialarbeiter. Die Bestellung des Verfahrenspflegers erfolgt vom Gericht und ist gesetzlich in den §§ 50, 67 FGG geregelt:

§ 50 FGG

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder

3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.

Sieht das Gericht in diesen Fällen von der Bestellung eines Pflegers für das Verfahren ab, so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder

2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.

(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Pflegers bestimmen sich entsprechend § 67 Abs. 3.

§ 67 FGG

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll,

2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels.

(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für das Verfahren sind aus der Staatskasse zu zahlen. Sie bestimmen sich in entsprechender Anwendung der §§ 1908e bis 1908i, mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 und 4, §§ 1835a, 1836b Satz 1 Nr. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergütung ist stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen. Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.

Darüber hinaus können auch die Verfahrensbeteiligten beim Gericht eine Bestellung anregen und auch namentlich Vorschläge unterbreiten.

Mit dem Verfahrenspfleger soll das Kindeswohl besser berücksichtigt werden. Er wird nur in gerichtlichen Verfahren tätig, § 50 FGG sieht dies dann zwingend vor, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Interessen des Kindes mit denen des Sorgeberechtigten kollidieren.

Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, das betroffene Kind hinsichtlich des laufenden Verfahrens zu informieren und einen tragfähigen Kindeswillen zu erarbeiten. Dieser ist zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. Die Bedürfnisse des Kindes sollen so in den Verfahrensmittelpunkt rücken. Hierbei soll der Verfahrenspfleger unabhängig und parteilich die Interessen des Kindes vertreten - dies muß übrigens nicht zwangsläufig identisch mit dem Willen des Kindes sein. Der Verfahrenspfleger hat ein eigenes Antragsrecht und ist berechtigt, in Beschwerde zu gehen.

Die Kosten für den Verfahrenspfleger werden im Rahmen der Gerichtskosten von den Parteien bzw. von der Staatskasse bezahlt. Dem Kind entstehen keine Kosten.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Verfahrenspfleger fungiert als eine Art Anwalt des Kindes. Seine Aufgabe ist es, das Kind über das Verfahren zu informieren, einen tragfähigen Kindeswillen zu ermitteln und diesen unabhängig sowie parteilich im gerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Eine Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu denen der gesetzlichen Vertreter stehen oder Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls wie die Trennung von der Familie im Raum stehen (§ 50 FGG).
Nein. Der Verfahrenspfleger hat die Interessen des Kindes zu vertreten. Dies ist nicht zwingend mit dem geäußerten Willen des Kindes identisch, da das Kindeswohl im Mittelpunkt der pflegschaftlichen Tätigkeit steht.
Die Vergütung und der Aufwendungsersatz werden aus der Staatskasse gezahlt. Für das Kind entstehen dabei keine Kosten.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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