Für die Unterhaltsbemessung eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, gilt nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen nicht deutsches Recht sondern das Recht des Aufenthaltsstaates.
Die Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern spielt demgegenüber grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme gilt, wenn der Unterhaltsanspruch vor einem deutschen Gericht geltend gemacht wird, der Unterhaltsbeklagte und das Kind deutsche Staatsangehörige sind und der Unterhaltsbeklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. In diesem Fall ist dann deutsches Recht anwendbar.
Die Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern spielt demgegenüber grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme gilt, wenn der Unterhaltsanspruch vor einem deutschen Gericht geltend gemacht wird, der Unterhaltsbeklagte und das Kind deutsche Staatsangehörige sind und der Unterhaltsbeklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. In diesem Fall ist dann deutsches Recht anwendbar.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei meist keine Rolle.
Deutsches Recht findet Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch vor einem deutschen Gericht geltend gemacht wird, beide Parteien deutsche Staatsangehörige sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Bei unterschiedlichem Lebensstandard kann die Unterhaltstabelle modifiziert werden. Das Kind muss sich nicht mit den lokalen Sätzen des Aufenthaltsstaates begnügen, sondern kann an einem höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen partizipieren (vgl. OLG Hamm, FAMRZ 1994, 1132).
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