Für die Unterhaltsbemessung eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, gilt nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen nicht deutsches Recht sondern das Recht des Aufenthaltsstaates.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.