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Wenn eine Privathaftpflichtversicherung besteht
Eine Familienhaftpflichtversicherung tritt in der Regel sowohl bei Schadensersatzansprüchen gegen die mitversicherten Kinder als auch bei einer Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung ein. Voraussetzung ist aber immer, dass überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. Ein solcher fehlt, abgesehen vom Fall des § 829 BGB, beispielsweise dann, wenn ein noch nicht sieben Jahre altes Kind einem Anderen einen Schaden zufügt und die Eltern beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. In einem solchen Fall tritt die Versicherung nicht ein.
Wenn also die Haftpflichtversicherung nach einem derartigen Schadensfall informiert wird, sollten Fehler des oder der Aufsichtspflichtigen, die zur Verursachung des Schadens beigetragen haben, keinesfalls bestritten oder beschönigt werden.