Wenn
eine Privathaftpflichtversicherung besteht
Eine
Familienhaftpflichtversicherung tritt in der Regel sowohl bei Schadensersatzansprüchen
gegen die mitversicherten Kinder als auch bei einer Haftung der Eltern
wegen Aufsichtspflichtverletzung ein. Voraussetzung ist aber immer, dass
überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. Ein solcher fehlt, abgesehen
vom Fall des § 829 BGB, beispielsweise dann, wenn ein noch nicht sieben
Jahre altes Kind einem Anderen einen Schaden zufügt und die Eltern
beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. In einem solchen
Fall tritt die Versicherung nicht ein.
Wenn
also die Haftpflichtversicherung nach einem derartigen Schadensfall informiert
wird, sollten Fehler des oder der Aufsichtspflichtigen, die zur Verursachung
des Schadens beigetragen haben, keinesfalls bestritten oder beschönigt
werden.