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Elterngeld
Familien mit Kindern sollen eine Unterstützung zur Sicherung der Lebensgrundlage erhalten - hierzu können Eltern für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren sind, Elterngeld erhalten. Das Elterngeld hat das Erziehungsgeld abgelöst. Das Elterngeld wird für 12-14 Monate gezahlt nach der Geburt gewährt. Dieser Bezugszeitraum kann verdoppelt werden, wenn monatlich nur das hälftige Elterngeld in Anspruch genommen wird. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern. Bei Nicht-Erwerbstätigen wird ein Mindestelterngeld gezahlt (s.u.). Das Elterngeld wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich gem. §§ 2 ff. BEEG nach dem Einkommen der Eltern und beträgt 67% des zuvor bezogenen, wegfallenden monatlichen Nettoeinkommens abzüglich eines Zwölftels der Werbungskostenpauschale. Darüber hinaus gilt für Besserverdienende eine Bemessungsgrenze von EUR 2700, so daß das Elterngeld maximal EUR 1800 monatlich beträgt. Niedrigverdiener erhalten eine 67% übersteigenden Summe: Für alle zwei EUR die das Gehalt unter EUR 1000 liegt, wird der Prozentsatz um 0,1% - bis maximal 100% - angehoben.
Maßgeblich ist hier das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt. Bei Selbstständigen kann auch ein größerer Zeitraum herangezogen werden. Bei Selbständigen, die in ihrem letzten Fiskaljahr tätig waren, gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuerbescheid (BEEG §2, Abs. 9).
Eltern ohne Einkommen, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose, Studierende oder Teilzeitbeschäftigte oberhalb der Bemessungsgrenze erhalten ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet wird.

Regelmäßig wird das Elterngeld für bis zu zwölf Monate gezahlt. Nimmt auch der zweite Elternteil für mindestens zwei Monate die Elternzeit in Anspruch, so kann eine Verlängerung um zwei Monate erfolgen. Auch Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht können diese beiden sogen. Partnermonate für sich beanspruchen.

Nimmt die Mutter das Elterngeld in Anspruch, so tritt für die ersten beiden Monate nach der Geburt der Mutterschaftslohn an die Stelle des Elterngeldes. Ist die Mutter nicht erwerbstätig, so wird für diesen Zeitraum das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet.

Eltern mit - einschließlich des Neugeborenen - zwei unter dreijährigen oder drei unter sechsjährigen Kindern erhalten einen Geschwisterbonus zum Elterngeld, der 10% - mindestens EUR 75 - beträgt. Bei einer Mehrlingsgeburt erhöht sich Elterngeld um jeweils 300 für das zweite und jedes weitere Kind.

Hinweis: Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, ist aber sozialabgaben- und steuerfrei. Für die Dauer des Elterngeldbezuges sind gesetzlich Versicherte kostenlos versichert, unverheiratete freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen den Mindestsatz, bei Verheirateten werden die Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet. Privat versicherte Eltern erhalten keine entsprechende Ermäßigung, die Beiträge werden aber bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.