![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1999Achtung:
Diese Tabelle wurde zu Vergleichszwecken eingestellt. Die derzeit gültige Tabelle finden Sie hier. Kindesunterhalt *
Erklärungen zur Tabelle: 1. Die Tabelle geht davon aus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem (Ex-) Ehegatten und zwei Kindern besteht, also gegenüber drei Unterhaltsempfängern. Wird statt dessen nur an zwei Personen Unterhalt gezahlt (an den Ehegatten und ein Kind oder nur an zwei Kinder), so rückt man in eine höhere Einkommensgruppe. Beispiel: Nettoeinkommen 3.000,- DM, Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau und einem 4-jährigen Kind. Lt. Tabelle beträgt bei einem Nettoeinkommen von 3.000,- DM der Kindesunterhalt 405,- DM. Da aber nur zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, schuldet der Vater Unterhalt gemäß der nächsthöheren Stufe, also 430,- DM. Wird nur an ein Kind Unterhalt gezahlt, so rückt man zwei Gruppen höher. Entsprechendes gilt umgekehrt: besteht Unterhaltspflicht gegenüber mehr als drei Personen, so ist der Unterhaltsbetrag aus einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen. 2. Der Unterhaltspflichtige kann von seinem Nettoeinkommen vorab sogenannte "berufsbedingte Aufwendungen" abziehen. Diese kann er entweder konkret berechnen, oder sie in Höhe von pauschal 5% des Nettoeinkommens abziehen, mindestens 90,- DM und höchstens 260,- DM. (Anm.: Nicht alle Gerichte akzeptieren eine 5%-Pauschale, viele verlangen eine konkrete Berechnung!) 3. Der Unterhaltspflichtige darf folgende Beträge für sich übrigbehalten ("Selbstbehalt"):
Nur was er darüberhinaus
übrig hat, braucht er für Unterhalt auszugeben.
4. Bei Nettoeinkommen von über 8.000,- DM richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles. 5. Besonderheiten beim Unterhalt volljähriger Kinder:
7. Bedeutung des Bedarfskontrollbetrages: Der Bedarfskontrollbetrag dient einer gerechten Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Bleiben dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts und nach Abzug des Ehegattenunterhalts weniger übrig als der Bedarfskontrollbetrag, so ist der Kindesunterhalt einer niedrigeren Stufe zu entnehmen, bei welcher der Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||