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[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2008]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht Dezember 2008]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                           Dezember 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Semestergebühren werden auf Kindergeld-Grenzbetrag angerechnet
Semestergebühren sind bei der Ermittlung des Kindergeld-Grenzbetrages
einkommensmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um besondere
Ausbildungskosten gemäß § 32 Abs. 4 S. 5 EStG handelt. Auch der Umstand,
dass mit der Zahlung der Semestergebühren zumeist auch eine kostenlose
Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verbunden ist, steht der
Abzugsfähigkeit nicht entgegen, da dieser Vorteil wegen Geringfügigkeit
zu vernachlässigen ist.
FG Düsseldorf, 16.4.2008 - Az: 9 K 4245/07 Kg
 >> Erhebliche Überstunden - beim Kindesunterhalt berücksichtigen oder
nicht?
Leistet ein Unterhaltspflichtiger ganz erhebliche Überstunden, zu denen
er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind diese bei der
Kindesunterhaltsberechnung dennoch zu berücksichtigen. Es ist jedoch
nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, Schulden die zur Finanzierung
des erhöhten Bedarfs (hier: Erwerb und Renovierung eines
Einfamilienhauses) des Unterhaltspflichtigen von diesem aufgenommen
wurden, einkommensmindernd abzusetzen.
OLG Köln, 26.2.2008 - Az: 4 UF 120/07
 >> Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau bei anderweitiger
Unterhaltspflicht
Eine geschiedene Ehefrau kann trotz einer 12-jährigen Ehedauer ihren
Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der ehemalige Ehegatte aufgrund der
Geburt eines Kindes selbigem und der Kindesmutter gegenüber
unterhaltspflichtig wird. In diesem Fall ist vom Einkommen des
Pflichtigen der Kindesunterhalt abzuziehen, welcher vorrangig zu
bedienen ist. Elternteile, die ein Kind betreuen und Ehegatten, die
lange verheiratet waren, stehen im zweiten Rang. Als lange Ehedauer gilt
hier jedoch erst eine Ehedauer ab 15 Jahren.
OLG Celle, 10.10.2008 - Az: 10 WF 322/08
 >> Aufsichtspflicht bei achtjährigem Fahrradfahrer?
Lassen Eltern ihr Kind ohne Sichtkontakt im öffentlichen Straßenverkehr
Fahrrad fahren, so liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor. Ein Kind
in diesem Alter kann alleine mit dem Fahrrad am Straßenverkehr
teilnehmen, wenn es hinreichend sicher Fahrrad fahren kann, eindringlich
über die Verkehrsregeln unterrichtet wurde und sich über eine gewisse
Zeit im Verkehr bewährt hat.
LG Osnabrück, 2.7.2008 - Az: 2 S 201/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Pflichtteilergänzungsanspruch nach Verzicht auf Erb- und
Pflichtteilsrecht?
 >> Nach Verlöbnis Arbeitsplatz aufgegeben - was passiert bei
Verlöbnisauflösung?
 >> Kein Versorgungsausgleich bei Kuckuckskindern!
 >> Zeitlicher Umgangsausschluss?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Unterhaltsleistung und Auskunftsanspruch
 > Allgemeines
Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind in ihrer Höhe durchweg vom
Einkommen und Vermögen sowohl des Unterhaltsberechtigten als auch des
Unterhaltspflichtigen abhängig. Um einen Unterhaltsanspruch errechnen zu
können, es ist deshalb notwendig, die beiderseitigen Einkommens - und
Vermögensverhältnisse zu kennen. Das Gesetz gewährt daher entsprechende
gegenseitige Auskunftsansprüche. Dies gilt sowohl für Verwandte in
gerader Linie, also Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel usw. (§ 1605
BGB) als auch für Ehegatten während bestehender Ehe (§ 1361 Abs. 4 BGB)
und nach einer etwaigen Scheidung (§ 1580 BGB) und schließlich auch für
den Vater eines nicht ehelichen Kindes und dessen Mutter (§ 1615l Abs. 3
BGB).
 > Worüber muss Auskunft erteilt werden?
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Einkünfte und Vermögen des
Auskunftspflichtigen. Sie ist so zu erteilen, dass sie dem Berechtigten
ohne übermäßigen Aufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs
ermöglicht, ohne in ein allgemeines Kontrollrecht des
Auskunftsberechtigten auszuarten. Dazu muss derjenige, der Auskunft
verlangt, grundsätzlich im Einzelnen darlegen, welche Angaben er
braucht. Da der Berechtigte aber häufig zunächst noch keinerlei Angaben
in  Händen hat, schuldet der Verpflichtete regelmäßig eine systematische
Aufstellung seiner Einkünfte und seines Vermögens. Bei Arbeitnehmern ist
die Einkommensbescheinigung in allgemeinen in Form einer
Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers zu leisten, die sämtliche
Bestandteile des Einkommens während der letzten zwölf Monate
einschließlich Sonderzahlungen, Gratifikationen, Prämien,
Gewinnbeteiligungen und Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Spesen)
nach brutto und netto zu enthalten hat. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte,
der Einkommensteuererklärung oder des Einkommensteuerbescheides reichen
nicht aus, weil die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Höhe
des Unterhaltes mit den steuerlichen Tatbeständen nicht übereinstimmen.
Bei schwankenden Einkünften, wie sie insbesondere bei Selbstständigen
(Freiberuflern, Unternehmern) üblich sind, müssen die Einnahmen und
Ausgaben über einen längeren Zeitraum dargelegt und aufgeschlüsselt
werden. Üblich ist hier ein Zeitraum von 3 Jahren. Über diesen Zeitraum
sind Gewinn und - Verlustrechnungen mit Erläuterungen der einzelnen
Titel sowie, soweit vorhanden, Bilanzen vorzulegen.
 >> Getilgte Schulden beim Zugewinn mitberechnen
Schulden, die während der Ehe getilgt werden, sollen künftig beim
Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Ein Gesetzentwurf der
Bundesregierung (16/10798) strebt die Verbesserung einiger
Ungerechtigkeiten bei der Berechnung des Zugewinns an. Wenn ein Ehegatte
voreheliche Schulden während der Ehe tilge, bliebe das bei Berechnung
der Ausgleichssumme nach geltendem Recht unberücksichtigt. Da die
getilgte Summe bisher nicht als Zugewinn gelte, könne dies zu
ungerechten Ergebnissen führen, so die Regierung. Durch eine Neuregelung
des ehelichen Güterrechts werde, unter Berücksichtigung der getilgten
Summe als Zugewinn, vom tatsächlichen Vermögenszuwachs ausgegangen.
Ferner solle mehr Schutz vor Manipulationen des Vermögens bei Trennung
oder Scheidung geboten werden. In Zukunft gelte ein einheitlicher
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der
Ausgleichsforderung. Es sei für die Höhe des Ausgleichs nicht mehr die
rechtskräftige Scheidung, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags entscheidend. Der Regierung zufolge
kann durch den einheitlichen Berechnungszeitpunkt der erheblichen
Missbrauchsgefahr entgegengewirkt werden. Ferner solle der
ausgleichsberechtigte Ehegatte besseren Schutz erfahren, indem er auf
Leistung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs klagen könne.
Die Regierung sieht in dem Gesetzentwurf außerdem eine Änderung im
Vormundschaftsrecht vor. Danach dürfe der Vormund zukünftig über das
Vermögen auf dem Girokonto seines zu Betreuenden genehmigungsfrei
verfügen. Nach geltendem Recht sei für Verfügungen über 3.000 Euro die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nötig. Durch den Wegfall der
Genehmigungspflicht könne dem modernen Zahlungsverkehr Rechnung getragen
werden, so die Regierung. Der Bundesrat moniert in diesem Zusammenhang,
dass die erforderliche Genehmigung wegfallen soll. Infolge dessen seien
erhebliche Missbrauchsgefahren zu befürchten. Die Regierung entgegnet,
dass die Interessen des zu Betreuenden ausreichend geschützt seien. Der
Kontostand sei im Vermögensverzeichnis festzuhalten und es erfolge eine
jährliche Rechnungslegung vor Gericht.
Quelle: PM Bundestag
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Unterhaltsleistung und Auskunftsanspruch
  > Wie oft kann Auskunft verlangt werden?
Die Auskunft kann im Abstand von zwei Jahren verlangt werden. Diese
Frist muss nicht eingehalten werden, wenn der Auskunftsberechtigte
glaubhaft machen kann, [... weiterlesen ...]
  > Sonstige Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
Zunächst muss dem Grunde nach einer der oben genannten
Unterhaltsansprüche zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem
Auskunftspflichtigen bestehen. Wer also etwa zulässigerweise auf
Unterhalt verzichtet hat, hat [... weiterlesen ...]
 > In welcher Form muss die Auskunft erteilt werden?
Die Auskunft muss schriftlich erfolgen und vom Auskunftspflichtigen
persönlich unterschrieben sein. Es reicht nicht aus, wenn der
Auskunftspflichtige Einsicht in [... weiterlesen ...]
 > Wie lässt sich der Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen?
Zur Durchsetzung des Anspruchs kann Auskunftsklage vor dem
Familiengericht erhoben werden. Dies kann in Form einer isolierten
Auskunftsklage geschehen, deren ausschließliches Ziel die Erteilung der
Auskunft ist. Möglich ist aber [... weiterlesen ...]
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz