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Werkstattrisiko schützt Geschädigten, nicht die abrechnende Werkstatt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Reparaturwerkstatt darf sich bei der Ausführung eines Reparaturauftrags nach Sachverständigengutachten nicht auf tatsächlich nicht erforderliche Arbeitsschritte berufen. Das sogenannte Werkstattrisiko, das im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger besteht, kann dem Schädiger gegenüber der Werkstatt bei abgetretenen Ansprüchen nicht entgegengehalten werden. Bestreitet der Regressgläubiger die Erforderlichkeit oder tatsächliche Durchführung einzelner Reparaturpositionen, trifft die Werkstatt eine sekundäre Darlegungslast zu Umfang, Ausführung und Aufwand der jeweiligen Arbeiten.

Wann können überzahlte Beträge im Rahmen der Reparatur eines Unfallschadens zurückgefordert werden?

Wird ein beschädigtes Fahrzeug im Auftrag des Geschädigten repariert und rechnet die Werkstatt gegenüber dem eintrittspflichtigen Versicherer des Schädigers mehr ab, als zur fach- und sachgerechten Instandsetzung erforderlich war, kommt ein Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Beträge aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631, 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Voraussetzung ist eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem zwischen Geschädigtem und Werkstatt bestehenden Werkvertrag. Macht der Kraftfahrthaftpflichtversicherer diesen Anspruch geltend, ist regelmäßig eine Abtretung der Ansprüche des Geschädigten (§§ 398 ff. BGB) erforderlich.

Steht eine Abtretungsklausel in den AGB der Werkstatt dem Anspruchsübergang entgegen?

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Werkstatt vor, dass die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Reparaturauftrag der schriftlichen Zustimmung der Werkstatt bedarf, kann sich diese im Regressfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die fehlende Genehmigung einer entsprechenden Abtretung berufen, wenn sie selbst nicht zugestimmt hat. Ob eine solche Klausel den Anforderungen des § 307 BGB standhält, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung.

Wie ist ein Reparaturauftrag „gemäß Gutachten“ auszulegen?

Beauftragt der Geschädigte eine Werkstatt mit der Reparatur „gemäß Gutachten“, ist diese Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB aus der Perspektive der Werkstatt als Erklärungsempfängerin unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Eine solche Erklärung ist bei lebensnaher Betrachtung nicht dahingehend zu verstehen, dass auch tatsächlich nicht erforderliche Reparaturschritte durchgeführt und vergütet werden sollen. Vielmehr ist die Werkstatt gehalten, von einem im Gutachten vorgeschlagenen, aber tatsächlich nicht erforderlichen Reparaturweg abzuweichen oder den Auftraggeber zumindest auf die fehlende Erforderlichkeit hinzuweisen.


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LG Duisburg, 20.03.2026 - Az: 7 S 19/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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