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Mietwagenkosten für ein Ersatz-Taxi nach Totalschaden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach einem unfallbedingten Totalschaden kann ein Taxi-Unternehmer Mietwagenkosten für ein Ersatz-Taxi grundsätzlich nur für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer verlangen. War bereits vor dem Unfall ein Neufahrzeug bestellt, das erst später ausgeliefert wird, besteht ein Anspruch auf weitergehende Mietwagenkosten nur ausnahmsweise, wenn diese die Kosten einer wirtschaftlicheren Alternative wie eines Interimsfahrzeugs oder einer Notreparatur nicht wesentlich - insbesondere nicht um das Doppelte - übersteigen.

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Aus dem hieraus abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass unter mehreren Möglichkeiten der Schadensbeseitigung im Rahmen der Zumutbarkeit stets der wirtschaftlichere Weg zu wählen ist (vgl. OLG Schleswig, 28.01.2019 - Az: 7 U 39/19).

Für Taxi-Unternehmer gilt insoweit eine Besonderheit: Wird ein Taxi bei einem Unfall beschädigt, kann der geschädigte Unternehmer die für die Dauer der Reparatur erforderlichen Kosten für die Anmietung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs verlangen, abzüglich ersparter Eigenaufwendungen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens gilt dies entsprechend für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer.

Wann besteht Anspruch auf Mietwagenkosten über den regulären Zeitraum hinaus?

Besondere Bedeutung erlangt die Frage, ob und in welchem Umfang Mietwagenkosten auch über den vom Sachverständigen veranschlagten Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeitraum hinaus ersatzfähig sind, wenn der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, dieses jedoch erst nach Ablauf der eigentlich maßgeblichen Frist ausgeliefert wird. Ein Anspruch auf Ersatz derartiger weitergehender Mietwagenkosten besteht nur im Ausnahmefall.


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OLG Schleswig, 17.12.2025 - Az: 7 U 78/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:1217.7U78.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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