Wer seinen Fahrzeugschaden
fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, muss sich eine spätere erneute Beschädigung desselben Fahrzeugs und die dafür erhaltenen Zahlungen nicht auf seinen ursprünglichen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
Entscheidet sich der Geschädigte für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. BGH, 25.03.2025 - Az: VI ZR 174/24; BGH, 23.05.2017 - Az:
VI ZR 9/17). Der Geschädigte leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, 02.07.2024 - Az:
VI ZR 211/22; BGH, 27.09.2016 - Az:
VI ZR 673/15). Ein tatsächlich erzielter Mehrerlös über den gutachterlich ermittelten Restwert hinaus ist allerdings dann zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (vgl. BGH, 27.09.2016 - Az:
VI ZR 673/15; BGH, 15.06.2010 - Az:
VI ZR 232/09; BGH, 07.12.2004 - Az:
VI ZR 119/04).
Für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens spielt das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle. Wird das beschädigte Fahrzeug nach dem Schadensereignis durch ein weiteres, unabhängiges Ereignis erneut beschädigt, ist dies für den Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis ohne Bedeutung (vgl. BGH, 12.03.2009 - Az:
VII ZR 88/08). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im unrepariert beschädigten Zustand von einem weiteren Unfall erfasst wird. Eine Versicherungsleistung, die für diesen späteren Schaden erbracht wird, stellt keine Realisierung des im ersten Gutachten ermittelten Restwerts dar und ist einer solchen auch nicht gleichzustellen.
Vorliegend erhielt die Geschädigte nach dem ersten Schadensfall durch einen weiteren Verkehrsunfall insgesamt 1.900 € von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sowie 200 € von einem Restwertkäufer - also weniger als den im ersten Gutachten ermittelten Restwert von 685 €. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung betrifft die Regulierung einer nachfolgenden, eigenständigen Beschädigung und ist keine Verwertung des Fahrzeugs im Sinne der Restwertrealisierung.
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung folgt dabei aus dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glauben. Fehlt es hingegen an einem Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Schadensereignis und dem späteren Vorteil, scheidet eine Anrechnung aus. Zwei voneinander unabhängige Schadensereignisse und deren jeweilige Abwicklung stehen in keiner rechtlichen Beziehung zueinander; insbesondere begründet die rein zeitliche Abfolge keinen ausreichenden Kausalzusammenhang.
Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, wonach der Geschädigte am Schadensfall nicht „verdienen“ soll, gilt jeweils bezogen auf den konkreten Schadensfall, aus dem der Ersatzanspruch hergeleitet wird. Erhält der Geschädigte wegen eines späteren, eigenständigen Schadensereignisses Zahlungen, die in der Gesamtschau mit dem früheren Ersatzanspruch zu einer rechnerischen Überdeckung führen, begründet dies keinen Verstoß gegen das Bereicherungsverbot im Verhältnis zum ersten Schädiger. Ein etwaiges „Verdienen“ beträfe ausschließlich die Regulierung des späteren Schadensfalls, nicht jedoch den Schadensfall, aus dem der Anspruch gegen den ersten Schädiger folgt. Sollte bei der Regulierung des späteren Schadensfalls eine überhöhte Zahlung erfolgt sein, wirkt sich dies auf den Schadensersatzanspruch gegen den ersten Schädiger nicht aus.