Ein im Autohaus angestellter Verkaufsmitarbeiter gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als bevollmächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und Preisnachlässe zu gewähren.
Diese gesetzliche Vollmachtsfiktion schützt den Kunden im Außenverhältnis, selbst wenn der Mitarbeiter im Innenverhältnis - etwa durch interne Dienstanweisungen - zu bestimmten Handlungen nicht berechtigt ist. Interne Verbote, Bargeld anzunehmen oder Rabatte zu gewähren, entfalten gegenüber dem Kunden keine Wirkung, solange dieser keine Kenntnis davon hat.
Im entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer eines Autohauses von einem Kunden den vereinbarten Kaufpreis in bar entgegengenommen und Quittungen mit Firmenstempel ausgestellt.
Später stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter die Gelder unterschlagen hatte. Das Autohaus bestritt die Zahlung und berief sich darauf, der Mitarbeiter sei zur Bargeldannahme nicht befugt gewesen.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kunde seine Kaufpreisverpflichtung erfüllt hatte. Nach § 56 HGB durfte er darauf vertrauen, dass der Verkäufer befugt war, den Kaufpreis entgegenzunehmen. Barzahlungen auch in erheblicher Höhe sind im Autohandel nicht unüblich, sodass der Kunde keinen Anlass hatte, an der Berechtigung zu zweifeln - selbst wenn es im Betrieb einen separaten Kassenbereich gab.
Gleiches gilt für eine vom Verkäufer vorgenommene Kaufpreisreduzierung. Auch wenn diese im Innenverhältnis unzulässig war, musste der Kunde sie gegen sich gelten lassen, solange der gewährte Nachlass nicht ungewöhnlich hoch war. Rabatte von unter zehn Prozent fallen in den Rahmen dessen, was ein Verkaufsmitarbeiter üblicherweise gewähren kann, und sind daher im Außenverhältnis wirksam.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Risiko untreuen Verhaltens eines Mitarbeiters in erster Linie das Unternehmen trägt, das diesen auswählt und im Kundenkontakt einsetzt. Kunden dürfen sich auf die gesetzliche Vollmachtsvermutung verlassen und sind nicht verpflichtet, interne Zuständigkeiten zu überprüfen. Nur bei erkennbar auffälligen Umständen oder ungewöhnlich hohen Preisnachlässen könnte etwas anderes gelten.