Wer ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ohne vorherige Marktrecherche unter seinem marktgerechten Restwert veräußert, verstößt gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. Der dabei erzielte Mindererlös wird im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu seinen Lasten berücksichtigt - jedoch gelten dabei deutlich weniger strenge Anforderungen als beim Verkauf eines Unfallfahrzeugs.
Die Weiterveräußerung eines Fahrzeugs, das mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebracht wurde, zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen. Dieser Verstoß ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Beim „großen“ Schadensersatz ist der erzielte marktgerechte Verkaufserlös anstelle des herauszugebenden Fahrzeugs mit dem dem Käufer zustehenden Schadensersatz zu verrechnen; im Rahmen der Bemessung des Differenzschadens tritt dieser Erlös regelmäßig an die Stelle des zu berücksichtigenden Fahrzeugrestwerts (vgl. BGH, 20.07.2021 - Az:
VI ZR 533/20; BGH, 20.07.2021 - Az:
VI ZR 575/20; BGH, 25.09.2023 - Az: VIa ZR 1687/22).
Die für die Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen entwickelten höchstrichterlichen Grundsätze sind auf den Fall der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs nicht übertragbar. Dies ergibt sich zunächst aus der unterschiedlichen rechtlichen Anknüpfung: Die Restwertverwertung eines Unfallfahrzeugs betrifft das aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Wirtschaftlichkeitsgebot, das der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten unterfällt. Demgegenüber betrifft die Frage des Mitverschuldens bei der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs die der Darlegungs- und Beweislast des Schädigers unterfallende Vorteilsausgleichung.
Darüber hinaus bestehen auch tatsächliche Unterschiede: Ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug weist - ungeachtet der rechtlichen Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - keine optischen Schäden oder Einschränkungen in seiner technischen Fahrtauglichkeit auf. Der für den Weiterverkauf in Betracht kommende Käuferkreis ist typischerweise wesentlich breiter als bei einem Unfallfahrzeug. Die Weiterveräußerung eines solchen Fahrzeugs ist daher eher mit einem typischen
Gebrauchtwagenverkauf zu vergleichen als mit dem Sonderfall der Verwertung eines Unfallfahrzeugs mit wirtschaftlichem oder technischem
Totalschaden.
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