Gemäß
§ 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn die
Vorfahrt. Auch wenn gemäß
§ 7a Abs. 2 StVO auf der Einfädelungsspur schneller gefahren werden darf als auf den durchgehenden Fahrstreifen, gebührt die Vorfahrt weiterhin den Fahrzeugen auf dem durchgehenden Fahrstreifen.
Wenn feststeht, dass sich ein
Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, spricht der
Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden.
Ist jedoch streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat aus.
Zudem gibt es bei Streitigkeiten darüber, wo sich ein Unfall konkret ereignet hat, keinen Erfahrungssatz für eine bestimmte Örtlichkeit - insoweit kann auch nicht von einem typischen Ablauf gesprochen werden, der es rechtfertigen könnte, ohne exakte Tatsachengrundlage von einem Verstoß des den Beschleunigungsstreifen Befahrenden gegen § 18 Abs. 3 StVO auszugehen.