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Geschwindigkeitsmessung: Welcher Umfang gilt für die Einsicht in die Messunterlagen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Betroffene hat ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Messdateien. Die Messreihe ist zunächst zwar kein Aktenbestandteil und es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung weiterer, nicht zur Akte gehörender Unterlagen.

Nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO besteht lediglich das Recht auf Einsicht in die vorliegende Verfahrensakte, nicht jedoch auf eine inhaltliche Gestaltung derselben durch Hinzufügen weiterer Unterlagen.


AG Leer, 25.05.2022 - Az: 111 OWi 175/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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