Die Eigentumsvermutung für Besitzer gemäß § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der gegenwärtige oder frühere unmittelbare Besitzer (§ 854 Abs.1 BGB) Eigenbesitz (§ 871 BGB) an der Sache erlangt hat. Die Erlangung von Fremdbesitz genügt folglich nicht. § 1006 Abs.3 BGB erstreckt die Eigentumsvermutung auf den höchststufigen mittelbaren Eigenbesitzer.
Mittelbarer Eigenbesitz zeichnet sich dadurch aus, dass ein unmittelbarer Besitzer eine Sache nicht als ihm selbst, sondern als einem Dritten gehörend besitzt (vgl. § 871 BGB), und seine Besitzbeziehung zu der Sache aus einem bestimmten Rechtsverhältnis zu dem Dritten ableitet. Dabei muss der unmittelbare Besitzer den Willen haben, seinen insoweit abgeschwächten Besitz von einem konkreten (Rechts-) Verhältnis zu dem Dritten abzuleiten und seine gegenüber dem Dritten als höherstufigem Besitzer bestehenden Herausgabepflichten anzuerkennen.
LG Bonn, 30.12.2016 - Az: 1 O 61/16
ECLI:DE:LGBN:2016:1230.1O61.16.00
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