Die Haftung des Fahrzeughalters setzt nicht zwingend voraus, dass es zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist. Ein Schaden ist nämlich bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 StVG entstanden, wenn sich die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Insoweit genügt für einen Ursachenzusammenhang, dass ein Fahrmanöver in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die Reaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers auslöst.
Hat sich der Kläger berechtigterweise durch die Fahrweise des Beklagten veranlasst gesehen, mit seinem bereits in Vorwärtsbewegung befindlichen Fahrzeug nach hinten auszuweichen, um letztlich eine Kollision mit dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug des Beklagten zu vermeiden, so steht fest, dass das Fahrmanöver des Beklagten die Ursache für die Reaktion des Klägers gewesen ist. Entsprechend dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG steht somit ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten und dem Unfall des Klägers außer Zweifel.
AG Kenzingen, 17.04.2018 - Az: 1 C 15/18
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