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Aktenversendungskosten muss der Schädiger eines Verkehrsunfalls übernehmen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat einen Anspruch auf Freistellung von den Aktenversendungskosten.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Zu diesen wiederum gehören in Verkehrsunfallsachen auch die Kosten, die durch die Anforderung der polizeilichen Ermittlungsakte entstehen. Die Einsichtnahme in die Akte dient der umfassenden Bewertung der Sachlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, um die Ansprüche des Geschädigten zügig geltend machen zu können.

Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29.1.2018 den Unfall gegenüber der Beklagten geschildert und gleichzeitig darüber informiert, dass die Ermittlungsakte beigezogen werde. Mit Schreiben vom 30.1.2018 forderte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten auf, seine Ansprüche zu beziffern. Unstreitig ist, dass dem Kläger Name und Anschrift des Unfallgegners, also des Versicherungsnehmers der Beklagten, nicht bekannt war.

Nachdem die Beklagte eine Haftungsübernahmeerklärung nicht abgegeben hatte, war es objektiv erforderlich, sich mithilfe der Ermittlungsakte über die Person des Unfallgegners, insbesondere den vollständigen Namen und die Adresse sowie über den Unfallhergang Kenntnis zu verschaffen.


AG Böblingen, 10.09.2018 - Az: 21 C 1114/18

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